ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZ) zur ausschließlichen Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr
Stand: 1. Januar 2025
1. Geltung
1.1 Die nachfolgenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (in der Folge: „ALZ“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten iSd. §§ 2 ff. HGB, Unternehmern iSd. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (zusammenfassend „Kunden“). Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, wird hiermit widersprochen.
1.2 Es gelten ausschließlich unsere ALZ. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verwender ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt für alle abgeschlossenen Verträge. Es gilt auch dann, wenn der Verwender in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen ALZ. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine Bestätigung in Textform maßgebend. Dies umfasst insbesondere Telefax, E-Mail oder sonstige elektronische Form; eine eigenhändige Unterschrift ist hierfür nicht erforderlich.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber dem Verwender abzugeben sind (insbesondere, aber nicht abschließend, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Geltendmachung von Schadensersatz), bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB).
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verwenders sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind unverbindlich und freibleibend; sie sind als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.
2.2 Aufträge gelten nur dann als angenommen, wenn sie durch den Verwender bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Die Bestätigung erfolgt mindestens in Textform.
2.3 Werden dem Verwender nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen (§ 242 BGB) darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist (insbesondere Zahlungsverzug aus früheren Lieferungen, Antrag auf Insolvenzeröffnung o. Ä.), ist der Verwender berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist Vorauszahlung oder geeignete Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Kunde dem nicht nach, kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten und bereits erbrachte Teilleistungen sofort abrechnen.
3. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
3.1 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt stets vorbehalten.
3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über; beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person/Anstalt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft bzw. Zugang der Bereitstellungsanzeige auf ihn über. Ab sieben (7) Tagen nach Zugang der Versandbereitschaft kann der Verwender Lagergeld i. H. v. 1,0 % des Rechnungsbetrags je angefangenem Monat berechnen. Der Übergabe steht die Annahmeverzögerung gleich.
3.3 „Lieferung frei Baustelle/frei Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen und setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße voraus. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Straße, haftet der Kunde für dadurch entstehende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß zu erfolgen; Wartezeiten, die der Kunde zu vertreten hat, werden berechnet.
3.4 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, soweit die Gesamtlieferung innerhalb der vereinbarten Frist erbracht wird.
3.5 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. bei Annahme der Bestellung angegeben; sofern keine Lieferfrist genannt ist, beträgt sie ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss.
3.6 Können verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Verwender nicht zu vertreten hat (Nichtverfügbarkeit, höhere Gewalt, z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Krieg/Kriegsfolgen, Embargos, internationale Krisen, erhebliche Lieferkettenstörungen, Energie-/Rohstoffknappheit), nicht eingehalten werden, informiert der Verwender den Kunden unverzüglich und teilt eine neue angemessene Lieferfrist mit. Ist die Leistung auch innerhalb dieser Frist nicht verfügbar, ist der Verwender berechtigt, ganz oder teilweise – beschränkt auf den nicht verfügbaren Teil – vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
3.7 Bei Lieferverzögerung hat der Kunde auf Verlangen des Verwenders innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens 5 Arbeitstage) zu erklären, ob er weiterhin auf Leistung besteht oder wegen der Verzögerung zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Schweigen gilt als Festhalten an der Leistung.
3.8 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 7 sowie die im Übrigen gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Es gelten – sofern nicht anders vereinbart – die bei Vertragsschluss gültigen Preise des Verwenders ab Werk/Lager zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer; der Kaufpreis ist bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich Verpackung.
4.2 Bei Verkäufen nach Gewicht gilt das auf der Versandstation festgestellte Gewicht, bei Verkauf nach Stückzahl oder Kubikmeter die beim Verladen ermittelte Menge. Erhöhungen von Frachten und Gestehungskosten sowie neu eingeführte Verkehrsbelastungen berechtigen zu angemessenen Preisanpassungen, soweit diese bei Vertragsschluss nicht bekannt waren oder nicht bekannt sein mussten.
4.3 Nehmen Verwender und Kunde am Firmenlastschriftverfahren teil, genügt es, wenn die Prenotification (Betrag/Fälligkeit) dem Kunden mindestens einen Geschäftstag vor Fälligkeit zugeht.
4.4 Der Verwender ist jederzeit – auch in laufender Geschäftsbeziehung – berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen; der Vorbehalt ist spätestens mit der Auftragsbestätigung zu erklären.
4.5 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen, berechnet. Vereinbarte Skonti entfallen, solange der Kunde mit der Bezahlung früherer Leistungen in Verzug ist; Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum.
4.6 Gerät der Kunde nach Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Verzug, ist der Verwender nach Ablauf der gesetzten Frist (mind. 7 Kalendertage) berechtigt, die Ware zurückzunehmen oder Herausgabe zu verlangen und die Wegschaffung der gelieferten Ware zu untersagen. Die Rücknahme bzw. das Herausverlangen steht einem Rücktritt gleich, ohne dass es einer gesonderten Rücktrittserklärung bedarf.
4.7 Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehaltung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte; dies gilt auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis, es sei denn, der Verwender hat arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln nur in angemessenem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der IHK des Kunden benannter Sachverständiger; die Kosten tragen die Parteien nach Unterliegen/Obsiegen.
4.8 Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4.9 Wird nach Vertragsschluss erkennbar (z. B. Antrag auf Insolvenzeröffnung), dass der Anspruch des Verwenders auf den Kaufpreis gefährdet ist, ist der Verwender nach § 321 BGB zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) besteht ein sofortiges Rücktrittsrecht; gesetzliche Regelungen zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4.10 Schecks gelten erst nach erfolgreicher Einlösung (und Ablauf etwaiger Widerrufsfristen) als Zahlung; der Verwender verpflichtet sich zur unverzüglichen Einlösung.
4.11 Wechselzahlungen sind ausgeschlossen.
5. Eigenschaften von verkauftem Naturstein
5.1 Naturstein ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind stets zu beachten. Insbesondere hat der Kunde die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
5.2 Die Bandbreite der der jeweiligen Natursteinart immanenten Schwankungen (Farbe, Struktur, Korn, Einschlüsse etc.) gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
5.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, sich über die Eigenschaften des vertraglich vereinbarten Natursteins umfassend zu informieren und ggf. externen fachgerechten Rat einzuholen.
5a. Eigenschaften von verkauften 3D-Druck-Erzeugnissen (Feinsteinzeug, keramische oder mineralische Platten)
5a.1 3D-Druck-Erzeugnisse sind keine Naturprodukte; sie werden aus verschiedenen Rohmaterialien hergestellt. Materialimmanente Schwankungen (Farbe, Struktur etc.) gehören zu den Eigenschaften und stellen keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
5a.2 Je nach Verfahren (z. B. Brennen, Verkleben, Hochdruck) kann es zu Farbunterschieden gegenüber dem ausgewählten Rohmaterial kommen; diese sind verfahrensbedingt und stellen keinen Mangel dar.
5a.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, sich über die Auswirkungen des jeweils angewendeten Herstellungsverfahrens auf die Rohmaterialien umfassend zu informieren und ggf. externen fachgerechten Rat einzuholen.
6. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
6.1 Die Eigenschaften der Ware (Güte, Sorte, Maße etc.) bestimmen sich nach der Vereinbarung der Parteien. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind – unabhängig davon, von wem sie stammen. Fehlt eine individuelle Vereinbarung, sind die jeweils einschlägigen DIN-/EN-Normen maßgeblich. Konformitätserklärungen/CE-Kennzeichen sind keine selbständigen Garantien. Eignungs- und Verwendungsrisiken liegen beim Kunden.
6.2 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB n. F. haftet der Verwender wie folgt: Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen in Textform zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gelten §§ 377, 381 HGB. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden nicht an dessen Geschäftsadresse, sondern an einen anderen Ort versendet, trifft den Kunden die Rügepflicht entsprechend am Empfangsort.
6.3 Bei festgestellten Mängeln darf der Kunde über die Ware nicht verfügen (insb. nicht teilen, weiterveräußern, weiterverarbeiten, vernichten oder die Beschaffenheit verändern), bis die Reklamation geregelt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Kunden beauftragten Sachverständigen erfolgt ist. Der Kunde hat die Ware lastenfrei und sorgfältig zu verwahren. Verstößt der Kunde hiergegen, gilt der betreffende Teil als genehmigt.
6.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verwender berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden, die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) festzulegen; § 275 BGB bleibt unberührt. Der Verwender kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis zahlt; der Kunde ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil zurückzubehalten.
6.5 Das Minderungsrecht des Kunden gemäß §§ 437 Nr. 2 2. Alt., 441 BGB bzw. §§ 634 Nr. 3 2. Alt., 638 BGB ist ausgeschlossen.
6.6 Eine Haftung des Verwenders über den Warenwert hinaus ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus § 439 Abs. 3 BGB.
6.7 Der Kunde hat dem Verwender die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung ist die mangelhafte Sache bzw. der mangelhafte Teil nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; ist eine Trennung ohne Weiteres möglich, ist nur der mangelhafte Teil zurückzugeben.
6.8 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke/Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel).
6.9 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, haftet der Verwender nur, soweit der Schaden dem Verwender zuzurechnen ist bzw. er ihn zu vertreten hat.
6.10 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Firmensitz des Verwenders.
7. Ein- und Ausbaukosten, Selbstvornahmerecht
7.1 In Ergänzung zu Ziffer 6 gilt Ziffer 7.2.
7.2 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Kunde den Verwender nach Kenntnis unverzüglich zu informieren. Beabsichtigt der Kunde, die Nacherfüllung zu verweigern, behält sich der Verwender ein Selbstvornahmerecht vor. Der Kunde hat den Verwender vor Abgabe der Verweigerungserklärung gegenüber dem Verbraucher zu informieren. Verstößt der Kunde hiergegen, haftet er dem Verwender für den Differenzschaden, der dadurch entsteht, dass der Verbraucher einen Dritten beauftragt. Der Verwender ist für die Höhe des Differenzschadens beweisbelastet und hat darzulegen, dass bei Selbstvornahme der geltend gemachte Aufwand geringer gewesen wäre. Das Vorstehende gilt insbesondere für Lieferantenregressfälle.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung; Nutzung elektronischer Medien; Datenschutz
8.1 Soweit sich aus diesen ALZ einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verwender bei Verletzung vertraglicher und/oder außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haftet der Verwender – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verwender (vorbehaltlich milderer gesetzlicher Maßstäbe)
a) für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, und
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf); in diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Pflichtverletzungen von Personen, deren Verschulden dem Verwender nach Gesetz zuzurechnen ist. Sie gelten nicht bei arglistigem Verschweigen, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verwender die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insb. §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen; im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8.5 Elektronische Kommunikation & IT-Risiken: Die Versendung von Informationen/Dokumenten auf elektronischem Wege (insb. E-Mail) kann Risiken bergen (unbefugter Zugriff, Veränderung, Verzögerung/Nichtzugang, Schadsoftware). Der Kunde erklärt sich in Kenntnis dieser Risiken damit einverstanden, dass Informationen/Dokumente auch unverschlüsselt elektronisch versandt werden können.
8.6 Datenschutz: Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) verarbeitet.
9. Verjährung
9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung; soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
9.2 Handelt es sich um ein Bauwerk oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Weitere gesetzliche Sonderregelungen (u. a. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; §§ 444, 479 BGB) bleiben unberührt.
9.3 Die vorstehenden Fristen gelten auch für vertragliche/außervertragliche Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn, die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB) führt ausnahmsweise zu einer kürzeren Frist. Ansprüche gem. Ziffer 8.2 S. 1/S. 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Der Verwender behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei laufender Geschäftsbeziehung gilt der Eigentumsvorbehalt für die jeweilige Lieferung bis zu deren vollständiger Zahlung.
10.2 Befindet sich der Kunde im Verzug und leistet Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung, werden diese – sofern sie nicht zur Tilgung aller offenen Verbindlichkeiten ausreichen – abweichend von § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf die jüngste Forderung verrechnet; abweichend von § 367 Abs. 2 BGB zunächst auf die Hauptschuld, dann auf Kosten, zuletzt auf Zinsen. Dies gilt auch bei mehreren Hauptschulden.
10.3 Wird Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für den Verwender; die neue Sache wird dessen Eigentum. Bei Verarbeitung mit fremden Waren erwirbt der Verwender Miteigentum nach dem Verhältnis der Werte zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Entsprechendes gilt bei Verbindung/Vermischung/Vermengung (§§ 947, 948 BGB). Der Kunde verwahrt im Eigentum/Miteigentum des Verwenders stehende Sachen unentgeltlich.
10.4 Bei Veräußerung der Vorbehaltsware (allein/mit fremder Ware) tritt der Kunde die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest an den Verwender ab; dieser nimmt die Abtretung an. Steht die Ware im Miteigentum des Verwenders, erstreckt sich die Abtretung auf den dem Anteil entsprechenden Betrag.
10.5 Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in eine unbewegliche Sache, ein Schiff/Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug (a) eines Dritten oder (b) des Kunden eingebaut, tritt der Kunde schon jetzt die gegen (a) den Dritten oder (b) den Erwerber im Falle der Veräußerung entstehenden und abtretbaren Vergütungsforderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (inkl. Nebenrechte, insbesondere Pfandrecht) ab; der Verwender nimmt an. Ziffer
10.4 S. 2 und 3 gelten entsprechend.
10.6 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung/Verwendung/Einbau der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß 10.4/10.5 tatsächlich auf den Verwender übergehen. Verpfändung/Sicherungsübereignung ist unzulässig.
10.7 Der verlängerte Eigentumsvorbehalt gilt nicht für Verträge, die mit Zahlung per Vorkasse geschlossen werden
.
10.8 Der Verwender ermächtigt den Kunden – widerruflich – zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Der Verwender macht vom Widerruf keinen Gebrauch, solange der Kunde ordnungsgemäß zahlt. Auf Verlangen hat der Kunde die Schuldner unter Beachtung der Datenschutzvorschriften zu benennen. Bei Widerrufsgründen hat der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen; der Verwender ist berechtigt, dies selbst zu tun.
10.9 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Insolvenzeröffnung erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung/Verwendung/Einbau sowie die Einziehungsermächtigung.
10.10 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An-/Teilzahlungen) um mehr als 20 %, ist der Verwender nach Wahl zur Freigabe verpflichtet.
11. Rücklieferung
11.1 Rücksendungen, die weder vom Verwender veranlasst wurden noch auf einem Mangel beruhen, befreien den Kunden nur dann von der (anteiligen) Kaufpreiszahlung, wenn der Verwender der Rücksendung ausdrücklich zustimmt (Textform). Rücksendungen werden nur unter Vorbehalt der Prüfung angenommen.
11.2 Rücksendungen können nur bearbeitet werden, wenn entsprechende Begleitpapiere (Rechnungskopie/Lieferscheinkopie) beigefügt sind.
11.3 Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Kunden (Gefahr des zufälligen Untergangs). Übernimmt der Verwender auf Verlangen den Rücktransport oder erfolgt die Rücksendung von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, gilt Vorstehendes entsprechend – auch wenn die ursprüngliche Lieferung frachtfrei war.
11.4 Bei Zustimmung zur Rücksendung verkaufsfähiger Ware ist der Verwender berechtigt, pauschale Rücknahmekosten von 15 % des Netto-Warenwertes zzgl. Fracht zu berechnen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche Streitigkeiten ist – soweit der Kunde Kaufmann iSd §§ 2 ff. HGB, Unternehmer gem. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Hauptsitz des Verwenders. Der Verwender kann im Einzelfall auch am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insb. zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
12.2 Es gilt deutsches Recht (HGB/BGB). Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
12.3 Datenschutzinformation: Der Kunde wird darüber informiert, dass der Verwender die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG-neu zur Geschäftsabwicklung erhebt, verarbeitet und nutzt.
